Verhalten im Schadenfall

Geben Sie niemals ein Schuldanerkenntnis ab, der Versicherer wäre von der Leistungsverpflichtung frei! Der Versicherungs-/Schadensfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich zu melden. Es kommt nicht darauf an dass der Geschädigte bereits Ansprüche geltend gemacht hat. Melden Sie einen Schaden schnellstmöglich ihrer Privathaftpflichtversicherung als auch der Pferdehalterhaftpflichtversicherung. Ihrerseits besteht die Verpflichtung zur Schadensminderung beizutragen. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz sind Sie verpflichtet (auch ohne mit dem Versicherer Rücksprache gehalten zu haben) fristgerecht Widerspruch zu erheben. Eine evtl. Prozessführung ist dem Versicherer zu überlassen.
 

Haftung des Stallbesitzers / Stallbetreibers / Hüters

  • Vorab, der Stallbesitzer haftet auch für beschäftigte Aushilfen und Pfleger (Erfüllungsgehilfen).

  • Schäden an Pensionspferden selbst sind i.d.R. nicht mitversichert. Hier hilft dann nur die separat abzuschließende Obhutsversicherung/ Betriebshaftpflichtversicherung weiter.

  • Gerichtlicherseits wurde ein Pensionsverwahrungsvertrag (als Formularvertrag), der einen Haftungsausschluss, bis auf Vorsatz und grob fahrlässiges Verhalten beinhaltet, als unzulässige allgemeine Geschäftsbedingung angesehen.

Der Stallinhaber hat dafür zu sorgen, dass ein untergestelltes Pferd zu keinen Gesundheitsschäden kommt. Der Fall: Innerhalb der Box befand sich ein scharfkantiges Eisenteil (entstanden durch Bruch) an dem sich das Pferd schwer verletzte. Behandlungskosten: 3.500 Euro. Hier haftet der Stallbetreiber. Die Stallhüterversicherung regulierte den Schaden.

Beim Weidegang (als vertragliche Leistung vereinbart) übersprang ein Pferd einen Weidezaun. Das Gerichtsurteil: Die Höhe des Weidezaunes betrug weniger als 1,20 Meter, war also zu niedrig. Der Türhüter haftete für den entstandenen Schaden. - 26-01-2000 - OLG Celle -

Beim Weidegang (als vertragliche Leistung vereinbart) kamen 8 Pferde auf Grund nicht ordnungsgemäßem Weideverschluss alle samt auf eine Bundesstraße. Dort kam es zu mehreren schweren Unfällen mit Autofahrern. Zwei Pferde starben, zwei Pferde wurden schwer verletzt. Ein Auto erlitt Totalschaden, drei weitere wurden schwer beschädigt. Eine Person erlitt komplizierte Brüche. Ein Krankenhausaufenthalt mit OP und anschließender Reha waren die Folge. Gesamtschaden ca. 80.000 € ! Die Stallhüterversicherung (nicht die Pferdehaftpflichtversicherung) übernahm fast alle Kosten.


Haftung des Pferdehalters

Vorab: Die Pferdehaftpflichtversicherung deckt die Schäden Dritter, aber nicht die eigenen. Wenn der Pferdeeigentümer durch sein Pferd verletzt wird erhält er keine Leistungen aus der Pferdehaftpflichtversicherung. Hier muss dann ggf. die eigene Kranken- oder/und Unfallversicherung einspringen. Die Unfallversicherung ist für jeden Reiter äußerst wichtig. Personenschäden im Reitsport kommen sehr häufig vor und sind oftmals nicht nur kostenträchtig sondern auch von andauernden Folgeschäden/Behinderungen begleitet.

Wichtiger Hinweis: Auch die Schäden am eigenen Pferd sind nicht Gegenstand der Pferdehaftpflichtpolice.

Während kurzer Abwesenheit des Pferdehalters übernimmt ein Freund das Führen des Reitpferdes am Führstrick (Gefälligkeitshandlung). Hierbei kommt es durch unglücklichen Umstand zu einer Verletzung durch das Pferd. Der Verletzte erlitt einen Nasenbeinbruch. Gem. § 833 BGB ist der Pferdehalter für diesen Personenschaden haftpflichtig. Die Behandlungskosten wurden durch den Versicherer übernommen.

Der Ausritt einer Reitgruppe endete mit einem Rechtsstreit. Ein Reiter mit einem fürs keilen bekanntes Pferd hielt sich nicht vorschriftsmäßig am Ende der Gruppe auf. Das Pferd keilte und verletzte den Reiter des folgenden Pferdes sehr schwer am Schienbein. Es erfolgten zwei Operationen. Gesamtkosten ca. 8.500 €. Der Schadenersatzklage des Geschädigten wurde stattgegeben. (weitere Anmerkung: ein keilendes, störrisches Pferd ist mit einer roten Schleife am Schweif zu kennzeichnen)

Nur bei ausdrücklichem Einschluss des Fremd/Gastreiterrisikos in der Pferdehaftpflichtpolice ist der gelegentliche bei unentgeltlichem reiten) Fremd-/Gastreiter auch versichert. Der Pferdebesitzer/Halter ist gut beraten wenn er hierauf achtet und seine Police kontrolliert.