§ 833 BGB Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Tierhalter

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird als Tierhalter derjenige, bezeichnet der:

  • das Bestimmungsrecht über das Tier hat

  • aus eigenem Interesse für den Unterhalt des Tieres aufkommt

  • den Wert und Nutzen des Tieres für sich beansprucht

  • das Tierverlust-Risiko trägt.

Die Tierhaltereigenschaft wird nicht zwingend an der Eigenschaft als Tiereigentümer festgemacht.