Sehr wichtig:
das die Klausel "nicht versichert ist die Haftpflicht ... als Tierhalter und Tierhüter" in den allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht enthalten ist! Durch die Privathaftpflichtversicherung erfährt dann der Tierhalter und auch die Reitbeteiligung einen zusätzlichen Schutz. Die private Haftpflichtversicherung tritt für Schäden ein die nicht durch die Unberechenbarkeit des Pferdes verursacht wurde, sondern wenn der Reiter einen Fehler gemacht hat. (Beispiel: unachtsames überqueren einer Straße mit Unfallfolge).
Fahrlässigkeit:
Das außer Acht lassen der allgemein zu erwartenden Sorgfalt nennt man Fahrlässigkeit. Dabei wird zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Sowohl leicht fahrlässiges, als auch grob fahrlässiges Verhalten begründet in der PHV keine Leistungseinschränkung. Lediglich vorsätzliches Handeln führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.
Vorsatz:
Vorsatz ist das Wissen und Wollen einer Person, dass ihre Handlung einen gewünschten Erfolg bringt. Auch der bedingte Vorsatz, d.h. die Person nimmt den für möglich gehaltenen Erfolg billigend in Kauf, führt in der PHV zur Leistungsfreiheit des Versicherers.