Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz

Pferde gehören ebenso wie Hunde zu den Tieren, die explizit nicht von der privaten Haftpflichtversicherung erfasst werden. Gleichwohl ist der Halter verpflichtet, Schäden zu ersetzen, die sein Pferd einem Dritten gegenüber zufügt. Die Haftung tritt als Gefährdungshaftung auch ein, wenn die Schuld an einem verursachten Schaden nicht eindeutig beim Pferd liegt. Eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung für Pferdebesitzer besteht nicht, allerdings lassen die meisten Sportverbände die Teilnahme nicht versicherter Pferd an ihren Veranstaltungen nicht zu. Falls die Sportart gewerblich betrieben wird, ist der Abschluss einer die berufliche Nutzung des Tieres einschließenden Pferdeversicherung erforderlich.

Bei der Regulierung eines Schadens unterscheidet die Pferdeversicherung wie jede andere Haftpflichtversicherung nach den Kriterien der Fahrlässigkeit, der groben Fahrlässigkeit sowie des Vorsatzes. Die Gefährdungshaftung fällt versicherungstechnisch in den Bereich der Fahrlässigkeit. Wenn das Pferd durch Fahrlässigkeit des Halters einen Schaden verursacht, reguliert die Pferdeversicherung den Schaden ohne Abstriche.

Der Geschädigte erhält auch bei grober Fahrlässigkeit üblicherweise die volle Entschädigung durch die Pferdeversicherung, während die Versicherung Rückforderungsansprüche gegenüber ihrem Mitglied erhält. Bei absichtlich durch das Pferd zugefügten Schäden ist die Pferdeversicherung von der Pflicht zur Zahlung befreit. Absichtlich handeln kann aber nicht das Pferd, sondern nur der Halter. Absichtlich durch ein Pferd zugefügte Schäden sind ungewöhnlich. Der in der Literatur beliebteste Beispielfall für einen solchen Schadensfall ist ein Pferd, das der Besitzer absichtlich zum Beißen abgerichtet hat. Tatsächlich lassen sich Pferde aber nur schwer zum Beißen abrichten, so dass es sich hierbei eher um ein Denkmodell statt um ein reales Vorkommen handelt.