Reitlehrerhaftpflichtversicherung

Der § 823 BGB regelt die Haftung des freiberuflichen Reitlehrers. Demzufolge haftet er persönlich für Schäden, die während des Reitunterrichts, durch seine Fahrlässigkeit entstanden sind. Dabei spielt es keine Rolle ob es sich um entgeltliche oder unentgeltliche Reitstunden handelt. Sofern Sie im Reitunterricht, Voltigierausbildung, Ausritten sowie bei Prüfungen oder bei der Aufsicht über Minderjährige fahrlässig einen Schaden verursachen, greift die persönliche Haftung.

Eine Reitlehrerhaftpflichtversicherung ist somit notwendig. Der angestellte Reitlehrer ist üblicherweise über den Arbeitgeber versichert. Hier sollte man sich aber nochmals vergewissern und beim Arbeitgeber explizid nachfragen. Reitlehrer, ob angestellt oder freiberuflich, die für einen Reitverein tätig sind, sind über den Landessportbund versichert, sofern man sich dort auch als Reitlehrer hat registrieren lassen. Eine Überprüfung des Deckungsumfanges /Versicherungssummen ist aber immer angeraten. Eine eigene Versicherung für den Reitlehrer ist immer dann notwendig wenn der Reitlehrer auch ausserhalb des Vereins tätig wird.

Reitschüler sind im Rahmen der Schulpferdehaftpflichtversicherung (gewerbliche Nutzung = gewerbliche Versicherung)des Betreibers mitversichert.