Pferdeversicherung

Versicherungen, Gesetze, Haftungsbestimmungen und begriffliche Bestimmungen rund um das Pferd

Privat wie auch im gewerblichen Bereich birgt der Umgang mit Pferden viele Risiken. Nicht alle, aber ein Teil dieser Gefahren sind über die Pferdeversicherung versicherbar. Leistungsüberschneidungen bei den Pferdeversicherungen sind aufgrund der umfangreichen Angebote der Versicherer doch sehr häufig anzutreffen. Die Rechtsprechung zur Pferdehaltung ist äußerst komplex.

Die Pferdeversicherung gliedert sich in diverse Untersparten auf. Neben der klassischen Pferdehalterhaftpflichtversicherung gibt es u.a. die Pferdehüterhaftpflichtversicherung, die Pferdehalterrechtsschutzversicherung, die Pferdekrankenversicherung und viele weitere Pferdeversicherungen. Alle, die mit Pferden zu tun haben, benötigen Grundkenntnisse der betreffenden Versicherungsarten und ein ausreichendes Wissen um die begrifflichen Bestimmungen, der Pferdeversicherung, um eine richtige und ausreichende Risikodeckung zu erreichen. Die Pferdeversicherung erstreckt sich auf viele unterschiedliche Rechtsgebiete.

 

Pferdeversicherung: Luxustier oder Nutztier

Hiervon hängt auch der Haftungsumfang der Pferdeversicherung ab. Da die meisten Pferdebesitzer ihre Tiere nicht aus gewerblichen Gründen, sondern aus der Liebhaberei heraus halten, gelten Pferde rechtlich als so genannte Luxustiere. Anders als bei Nutztieren, auf die der Besitzer zur Erzielung seines Lebensunterhalts angewiesen ist (gewerbliche Nutzung), haftet der Pferdebesitzer hier in vollem Umfang verschuldensunabhängig für durch das Tier verursachte Schäden. Eine Pferdehaftpflicht ist daher für alle Pferdebesitzer unverzichtbar.

Die folgenden Hinweise und Erläuterungen können auf Grund des komplexen Themas der Pferdeversicherung und der sich ständig ändernden Rechtslagen nicht abschließend sein.

 

Personen rund um das Pferd und deren Haftung:

Der Pferdeeigentümer (ist i.d.R. auch der Pferdehalter) benötigt immer eine Pferdehaftpflichtversicherung - Er haftet verschuldensunabhängig wenn der Schaden durch pferdetypisches Verhalten entsteht.

Pferdehalter
Der Pferdehalter bestimmt den Aufenthaltsort, pflegt und füttert, nutzt den Wert des Tieres für sich. Der Pferdehalter haftet, bei einem Schaden der durch ein pferdetypisches Verhalten entstanden ist, verschuldensunabhängig.

Pferdehüter/Pferdeaufseher
Ein Pferdehüter/Pferdeaufseher handelt bzw. hütet im Auftrag des Pferdehalters. Die Pferdehüterhaftpflichtversicherung ist immer dann notwendig bei z.B. Pferden anderer Eigentümer im eigenen Stall.

freiberuflicher Reitlehrer
Der § 823 BGB regelt die Haftung des freiberuflichen Reitlehrers (Reitlehrerhaftpflichtversicherung). Demzufolge haftet er persönlich für Schäden, die während des Reitunterrichts, durch seine Fahrlässigkeit entstanden sind. Es spielt keine Rolle, ob ...

angestellter Reitlehrer
Eine Reitlehrerhaftpflichtversicherung ist somit notwendig. Der angestellte Reitlehrer ist üblicherweise über den Arbeitgeber versichert. Hier sollte man sich aber nochmals vergewissern.

Reitschüler
Reitschüler sind im Rahmen der Schulpferdehaftpflichtversicherung (gewerbliche Nutzung = gewerbliche Versicherung) des Betreibers mitversichert.

Fremd-/Gastreiter
Fremd-/Gastreiter sind Personen, die nicht regelmäßig mit dem Pferd umgehen, dieses nicht regelmäßig reiten und auch keine Gegenleistung (also unentgeltlich reiten) erbringen.

Schadensbeispiele zu:

Haftung des Pferdehalters
Die Pferdehaftpflichtversicherung deckt die Schäden Dritter, aber nicht die eigenen. Wenn der Pferdeeigentümer durch sein Pferd verletzt wird erhält er keine Leistungen aus der Pferdehaftpflichtversicherung. Hier muss dann ggf. die eigene Kranken- oder/und Unfallversicherung einspringen. Die Unfallversicherung ist für jeden Reiter äußerst wichtig. Personenschäden im Reitsport kommen sehr häufig vor und sind oftmals nicht nur kostenträchtig sondern auch von andauernden Folgeschäden/Behinderungen begleitet.

Haftung des Stallbesitzers/Stallbetreibers/Hüters
Der Stallbesitzer haftet auch für beschäftigte Aushilfen und Pfleger (Erfüllungsgehilfen). Schäden an Pensionspferden selbst sind i.d.R. nicht mitversichert. Hier hilft dann nur die separat abzuschließende Obhutsversicherung/ Betriebshaftpflichtversicherung weiter. Gerichtlicherseits wurde ein Pensionsverwahrungsvertrag (als Formularvertrag), der einen Haftungsausschluss, bis auf Vorsatz und grob fahrlässiges Verhalten, beinhaltet, als unzulässige allgemeine Geschäftsbedingung angesehen.

Pferdehalterhaftpflichtversicherung
Die Eigentümerin eines Pferdes kümmert sich vorbildlich um das Wohlergehen ihres Pferdes und lässt sämtliche medizinisch notwendigen Impfungen durchführen. Dennoch bekommt das Pferd im Spätherbst eine Lungenentzündung, die einen erheblichen finanziellen Aufwand für Medikamente zur Folge hat. Ergänzend führt der Tierarzt in der Tierklinik eine Lungenspülung sowie eine endoskopische Untersuchung durch. Insgesamt belaufen sich die Kosten für Medikamente, Tierarzt und Tierklinik auf 2.600 €. Im Rahmen der Pferdekrankenversicherung werden die Kosten voll erstattet.

Pferdekrankenversicherung
Bei einem Ausritt im Gelände stolpert das Pferd über ein Fuchsloch. Die Folge daraus ist ein folgenschwerer Anriss des Fesselträgers. Eine langwierige und aufwendige Behandlung folgte. Insgesamt belaufen sich die Behandlungskosten auf 1.800 €.

Pferdehalterhaftpflichtversicherung
Bei einem Reitausflug mit dem Pony erschrickt dieses und wirft die Reiterin ab. In Panik läuft das Pony auf direktem Weg zurück zu seinem Stall und überquert eine Ortsverbindungsstraße. Ein Fahrzeug muss abrupt bremsen, das folgende Fahrzeug kann nicht mehr rechtzeitig anhalten und fährt auf. Der entstandene Sachschaden wird durch die Pferdehalterhaftpflichtversicherung der Reiterin beglichen.

Pferdehalterhaftpflichtversicherung
Ein Pony steht mit anderen Pferden auf der Weide. Aufgrund einer kleinen Rangelei unter den Pferden wird ein anderes Pferd durch den Tritt des Ponys verletzt. Das verletzte Pferd muss von einem Tierarzt versorgt werden. Die Behandlungskosten für das verletzte Pferd werden von der Haftpflichtversicherung des Ponyhalters übernommen.

Pferdehalterhaftpflichtversicherung
Ein Großpferd erleidet eine Kolik und muss umgehend in die Tierklinik transportiert werden. Hierfür leiht sich die Pferdeeigentümerin einen Pferdeanhänger von einer Bekannten aus. Verursacht durch Kolikkrämpfe wirft sich das Großpferd auf den Pferdeanhänger. Es entsteht ein Sachschaden an der Klappe des Pferdeanhängers sowie an der Innentrennwand und der Außenwand. Insgesamt beläuft sich der Sachschaden auf 3.600 €. Im Rahmen des Einschlusses von Mietsachschäden in Pferdehalterhaftpflichtversicherung werden die Reparaturkosten in voller Höhe übernommen.